Mit dem Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG), umgangssprachlich auch als Heizungsgesetz bekannt, sollen Mieter vor übermäßigen Kosten bei der Modernisierung von Heizungsanlagen geschützt werden. Eine zentrale Neuerung ist die sogenannte Kostenbremse, die ab 2029 greift und eine gerechtere Verteilung der Investitionskosten zwischen Vermietern und Mietern bei der Installation klimafreundlicher Heizsysteme sicherstellen soll. Dieser Artikel beleuchtet, welche Mieter von dieser Regelung profitieren und welche nicht. **Das Prinzip der Kostenbremse** Die Kernidee ist, dass Vermieter die Investitionskosten für eine neue, klimafreundliche Heizung nicht mehr vollständig über die Modernisierungsumlage auf die Miete umlegen können. Bisher durften Vermieter 8 Prozent der Modernisierungskosten jährlich auf die Jahresmiete aufschlagen. Wenn sie nun staatliche Förderungen für den Heizungstausch erhalten, dürfen sie zukünftig ebenfalls 8 Prozent der Kosten als Mieterhöhung geltend machen, müssen davon jedoch monatlich 50 Cent pro Quadratmeter abziehen. Falls keine Förderungen in Anspruch genommen werden, können weiterhin bis zu 10 Prozent der Kosten umgelegt werden. **Wann die Kostenbremse greift** Die Kostenbremse ist für Mieter dann relevant, wenn in ihrer Mietwohnung ein **bestehendes Heizsystem durch eine neue, klimafreundliche Anlage** ersetzt wird. Dies betrifft beispielsweise den Austausch eines alten Öl- oder Gaskessels durch eine Wärmepumpe, eine Pelletheizung oder einen Anschluss an ein Wasserstoffnetz. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Kosten für diese zukunftsweisenden Investitionen nicht allein von den Mietern getragen werden. **Wann die Kostenbremse NICHT greift** Es gibt jedoch mehrere Szenarien, in denen Mieter nicht von der neuen Kostenbremse profitieren: 1. **Reparatur oder Austausch alter, nicht-klimafreundlicher Heizungen:** Wird eine alte, fossile Heizung – beispielsweise ein Gas- oder Ölkessel – lediglich repariert oder durch eine vergleichbare, ebenso nicht-klimafreundliche Anlage ersetzt, findet die Kostenbremse keine Anwendung. Die Investitionskosten können in diesem Fall über die reguläre Modernisierungsumlage, maximal 8 Prozent (oder 10 Prozent ohne Förderung), ohne den 50-Cent-Abzug an die Mieter weitergegeben werden. Das GEG zielt darauf ab, den Umstieg auf umweltfreundliche Alternativen zu fördern, nicht die Beibehaltung alter Technologien. 2. **Bestehende klimafreundliche Heizsysteme:** Besitzt eine Mietwohnung bereits eine klimafreundliche Heizung, wie beispielsweise eine Wärmepumpe, und fallen dafür lediglich Reparatur- oder Wartungskosten an, so sind dies Betriebskosten. Diese werden wie üblich über die jährliche Heizkostenabrechnung umgelegt und unterliegen nicht der Kostenbremse, da es sich nicht um eine Investition in eine neue Anlage handelt. 3. **Anschluss an ein Fernwärmenetz:** Wenn ein Gebäude an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, greift die Kostenbremse ebenfalls nicht. Die anfallenden Kosten werden üblicherweise direkt über die Heizkostenabrechnung oder eine gesonderte Anschlussgebühr auf die Mieter umgelegt. Eine Modernisierungsumlage im Sinne des GEG findet hier in der Regel keine Anwendung. 4. **Neuvermietung und neue Mietverträge:** Die Kostenbremse ist primär für bestehende Mieter konzipiert. Bei einem Mieterwechsel oder dem Abschluss eines neuen Mietvertrags kann der Vermieter die Grundmiete neu verhandeln und dabei die Kosten für die moderne Heizanlage bereits in der Basismiete berücksichtigen. Für neue Mieter ist der spezifische Mechanismus der Kostenbremse dann weniger relevant, da die Investitionskosten bereits im Mietzins eingepreist sein können. Dies ist ein häufig diskutierter Punkt. 5. **Erhöhte Betriebskosten durch neue Heizungen:** Die Kostenbremse bezieht sich ausschließlich auf die *Investitionskosten* für die Anschaffung und Installation der neuen Heizungsanlage. Eventuell höhere laufende Kosten, beispielsweise für den Strom einer Wärmepumpe, werden wie eh und je über die jährliche Betriebskostenabrechnung abgerechnet. Auch hier greift die Kostenbremse nicht. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Heizungsgesetz mit seiner Kostenbremse einen wichtigen Schritt darstellt, um Mieter bei der Energiewende zu entlasten. Es ist jedoch entscheidend zu verstehen, in welchen spezifischen Fällen dieser Schutz greift und in welchen die Kosten auf andere Weise auf die Mieter umgelegt werden können.