Das burgenländische Jagdgesetz aus dem Jahr 2022, das die Jagd auf Rotwild und Wildschweine regelt, wurde vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) für verfassungswidrig erklärt und damit aufgehoben. Die obersten Richter kritisierten insbesondere die Einführung der „gemeinschaftlichen Jagdausübung“, welche die Essenz des Jagdrechts verletze. Kernpunkt der Beanstandung war die Regelung, die vorschrieb, dass alle Jäger einer Hegegemeinschaft verpflichtend an der Erfüllung des Abschussplans für Rotwild und Wildschweine mitwirken mussten. Das Gesetz sah vor, dass einzelne Jäger zur Erlegung spezifischer Tiere, wie etwa weiblicher Tiere oder Kälber, angewiesen werden konnten. Der VfGH urteilte, dass diese Vorschriften das durch das Eigentumsrecht geschützte Recht des Jägers auf die Entscheidungshoheit über die zu erlegenden Wildtiere unangemessen einschränken. Die Richter sahen in der erzwungenen kollektiven Jagd eine unverhältnismäßige Belastung, die die freie Gestaltung der Jagdausübung grundlos beeinträchtigt. Als verfassungswidrig wurde zudem die Bestimmung eingestuft, die es der Bezirksverwaltungsbehörde erlaubte, bei Nichterfüllung des Abschussplans das Jagdrecht zu entziehen und die Jagd auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen. Der Gerichtshof betonte in seinem Urteil die Rolle der Jäger nicht nur als „Abschießer“, sondern auch als „Hegende“, die für die Pflege und nachhaltige Bewirtschaftung des Wildbestandes verantwortlich sind. Die ursprüngliche Zielsetzung des aufgehobenen Gesetzes war es, dem Anstieg der Wildbestände entgegenzuwirken und Wildschäden, insbesondere in forstwirtschaftlich genutzten Gebieten, vorzubeugen. Infolge dieser Gerichtsentscheidung tritt für die Jagd auf Rotwild und Wildschweine wieder das burgenländische Jagdgesetz aus dem Jahr 1989 in Kraft. Das Urteil des VfGH hat weitreichende Bedeutung für Jäger und Waldbesitzer im Burgenland. Gleichzeitig stellte der Gerichtshof klar, dass staatliche Eingriffe in das Jagdrecht zum Schutz des öffentlichen Interesses, wie dem Natur- oder Waldschutz, grundsätzlich zulässig sind. Solche Maßnahmen müssen jedoch stets verhältnismäßig sein und den verfassungsrechtlichen Prinzipien genügen. Die nun gekippte Regelung der „gemeinschaftlichen Jagdausübung“ wurde in diesem Kontext als unverhältnismäßig beurteilt.