Bis 2026: Die Sonderregelung für Kinderarbeit in Familienbetrieben läuft aus
Eine spezielle Ausnahmeregelung im deutschen Jugendschutzgesetz, die es Kindern ermöglicht, in elterlichen oder familiären Unternehmen mitzuhelfen, steht vor ihrem planmäßigen Ende. Diese Bestimmung, die im Jahr 2017 eingeführt wurde, erlaubt es Minderjährigen unter 13 Jahren, unter spezifischen Bedingungen bis zu zwei Stunden täglich in Betrieben wie der Landwirtschaft oder Gastronomie tätig zu sein. Eine Besonderheit dabei ist, dass dies auch an Schultagen gestattet ist, vorausgesetzt, die Arbeitszeit liegt nicht vor dem Schulbeginn oder während des Unterrichts. An schulfreien Tagen dürfen die Kinder sogar bis zu drei Stunden mitarbeiten.
Die Befristung dieser speziellen Regelung sieht vor, dass sie mit Ablauf des Jahres 2026 unwiderruflich endet. Bei ihrer Einführung war sie dazu gedacht, Familienbetrieben in bestimmten Sektoren mehr Flexibilität zu bieten und den Nachwuchs frühzeitig an die Arbeitsabläufe im eigenen Betrieb heranzuführen. Gleichzeitig wurden strikte Auflagen festgelegt, um den umfassenden Schutz der Kinder zu gewährleisten. So müssen die ausgeführten Arbeiten leicht und altersgerecht sein und dürfen die schulischen Leistungen oder die Gesundheit der Kinder in keiner Weise beeinträchtigen.
Diese Ausnahmeregelung unterscheidet sich deutlich von den allgemeinen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, welches Kinderarbeit unter 13 Jahren grundsätzlich untersagt. Lediglich leichte Tätigkeiten, wie das Austragen von Zeitungen, sind erst ab einem Alter von 13 Jahren erlaubt, und Praktika sind in der Regel für Jugendliche ab 15 Jahren vorgesehen. Die Sonderregelung für Familienbetriebe stellt somit eine bedeutende, wenn auch zeitlich begrenzte, Abweichung von der Norm dar.
Bis zum Ende des Jahres 2026 haben betroffene Familienunternehmen und deren Nachwuchs noch die Möglichkeit, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Danach tritt wieder die allgemeine und strengere Gesetzgebung in Kraft, es sei denn, der Gesetzgeber entscheidet sich für eine Verlängerung oder Neufassung der Bestimmung – was zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht absehbar ist.