BGH-Urteil: Umwelthilfe scheitert mit Klage zu vorzeitigem Verbrenner-Aus gegen Autokonzerne
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem maßgeblichen Urteil klargestellt, dass Umweltorganisationen wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nicht über Zivilgerichte ein verfrühtes Verkaufsende für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren von Automobilherstellern erzwingen können. Die DUH hatte zuvor Klagen gegen die Konzerne BMW und Mercedes-Benz eingereicht, mit dem Ziel, diese zu verpflichten, den Verkauf von Verbrennern spätestens bis zum Jahr 2030 einzustellen.
Die vom BGH abgewiesenen Klagen basierten auf § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – bezüglich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen – in Verbindung mit dem Klimaschutzgesetz sowie grundgesetzlichen Schutzpflichten. Die Umwelthilfe vertrat die Auffassung, dass BMW und Mercedes durch den anhaltenden Vertrieb von Verbrennungsmotoren die Freiheits- und Eigentumsrechte nachfolgender Generationen beeinträchtigten und somit eine "klimaschutzbezogene Störung" verursachten.
Der BGH betonte jedoch, dass die verfassungsrechtlich verankerten Schutzpflichten des Staates gegenüber den Risiken des Klimawandels vorrangig dem Gesetzgeber obliegen. Eine direkte zivilrechtliche Verpflichtung für Unternehmen, den Vertrieb von Verbrennungsmotoren einzustellen, könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Richterschaft sei nicht ermächtigt, die staatliche Klimapolitik zu überarbeiten oder zu ergänzen. Die Festlegung, auf welchem Wege Klimaziele erreicht werden sollen, falle in die Zuständigkeit des demokratisch legitimierten Gesetzgebers.
Obwohl der Klimawandel zweifellos eine gravierende Bedrohung darstelle, so der Bundesgerichtshof weiter, sei das Zivilrecht primär auf den Schutz von Individualrechten ausgerichtet. Es könne somit nicht als Mittel zur Verfolgung übergeordneter Umweltziele gegenüber Wirtschaftsunternehmen dienen. Folglich wurden die Klagen der DUH in allen Gerichtsebenen entweder als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen.
Dieses Urteil des BGH stellt einen Rückschlag für die Deutsche Umwelthilfe dar, die über den Gerichtsweg verstärkte Klimaschutzanstrengungen durchsetzen wollte. Es verdeutlicht die Grenzen zivilrechtlicher Auseinandersetzungen im Kontext der Klimapolitik, wenn sie private Wirtschaftsakteure betreffen. Das geplante EU-weite Verbot von Neuwagen mit Verbrennungsmotoren ab dem Jahr 2035 wird durch diese richterliche Entscheidung nicht beeinflusst.